Im Zuge einer Recherche bezüglich der Notfallreserve / Intensivbetten habe ich alle 16 Bundesländer angeschrieben und diese um Antworten gebeten (separater Blogeintrag erfolgt). Hier erfolgt eine Wiedergabe der Fragen an, sowie Antworten des Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt.
Anfrage vom 22.06.21
[…] ich nehme Bezug auf die Antworten der Bundesregierung zur Schaffung von zusätzlichen Intensivbettenkapazitäten, sowie der Bericht des Bundesrechnungshofs zu dieser Thematik.
Laut Bundesregierung obliegt es den Ländern entsprechende Kriterien festzulegen:
"Krankenhäuser erhielten unter der Voraussetzung der Genehmigung des Landes für jedes zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbett mit maschineller Beatmungsmöglichkeit einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Kriterien, anhand derer die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Versorgungskapazitäten in den einzelnen Krankenhäusern gefördert wurde, wurden von den Ländern entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten, insbesondere dem jeweiligen regionalen Bedarf, festgelegt. Dementsprechend ist es Aufgabe der Länder, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bedarfsorientiert vorgehalten werden sollen“
Bitte nennen Sie die entsprechenden Kriterien unter denen das Land Sachsen-Anhalt diese Gelder zur Schaffung der zusätzlichen Intensivbettenkapazitäten ausgeschüttet bzw. verteilt hat.
2.) Wurden 543 zusätzliche Betten geschaffen, für die das Land Sachsen-Anhalt 27.150.000 Euro erhalten hat.
"Davon abzugrenzen ist die Zahl der auf Grund der bis zum 30. September 2020 befristeten pauschalen Förderungsmöglichkeit zusätzlicher Intensivbettenkapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nach § 21 Absatz 5 KHG geförderten bzw. aufgestellten Betten. Diese Zahl kann nicht gleichgesetzt werden mit der Zahl der tatsächlich betriebsbereiten Betten, da es Intensivbetten gibt, für die zwar Fördermittel abgerufen wurden, die aber z. B. auf Grund von Liefer- oder Personalengpässen nicht oder noch nicht betriebsbereit sind“
3a) Wieviele zusätzliche Betten wurden von den jeweiligen Krankenhäusern in Sachsen-Anhalt geschaffen? Ab wann standen diese jeweils zur Verfügung?
4a) Bitte senden Sie mir eine Übersicht aus der hervorgeht, wieviele Betten, welches Krankenhaus, ab welchem Zeitpunkt geschaffen hat, ab wann diese einsetzbar waren und wann diese gegebenenfalls wieder abgemeldet wurden?
4b) Falls 4a) nicht in dieser Form vorliegt, senden Sie mir bitte Unterlagen hervor, aus denen ich selber die entsprechenden Informationen entnehmen und zusammenstellen kann.
Antworten vom 14.07.21.
Antwort auf die Frage 1:
Grundlage für die Einschätzung des Bedarfs an Intensiv-Beatmungskapazitäten zur Pandemiebekämpfung war eine Erhebung unter den Krankenhäusern. Sowohl der Bestand als auch die genannten Erweiterungsmöglichkeiten wurden – unter Beteiligung der Gewerbeaufsicht – einer Plausibilitätsprüfung unterworfen. Bei der Hälfte der Antragsteller wurden gezielt Nachprüfungen vorgenommen. Kriterium für die Förderung war das Vorliegen der fachlichen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die jeweils beantragte Kapazitätserweiterung.
Antwort auf die Frage 2:
Ja, es wurden 543 zusätzliche Betten geschaffen.
Antwort auf die Frage 3:
Die Prüfung der Aktenlage hat ergeben, dass die Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen zu Frage 3a voraussichtlich unter Bezugnahme auf§ 6 IZG LSA abzulehnen wäre.
Antwort auf die Frage 4a:
Eine solche Übersicht liegt dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration nicht vor – auch nicht darüber, welches Intensivbett in welchem Krankenhaus zu einem bestimmten Zeitpunkt belegt war. Die vorhandene Datenlage betrifft ausschließlich die Frage, welche Kapazitäten in welchem Zeitraum aufgebaut wurden. Die Herausgabe dieser Informationen wäre aus den bei Frage 3a genannten Gründen voraussichtlich ebenfalls abzulehnen.
Eine Beendigung der Vorhaltung der Intensivbettenkapazitäten steht aktuell nicht zur Diskussion.
Antwort auf die Frage 4b:
Eine Übersendung entsprechender Unterlagen wäre mit Blick auf die Ausführungen zu den Fragen 3a und 4a voraussichtlich ebenfalls abzulehnen.
Die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage zu Fragen 3a, 4a und 4b würde voraussichtlich einen nicht nur geringfügigen Verwaltungsaufwand verursachen. Für die Bearbeitung wären daher gemäß § 10 IZG LSAVerwaltungskosten zu erheben. Die genaue Höhe der entstehenden Verwaltungskosten ist nach dem entstehenden Arbeitsaufwand zu bemessen und kann derzeit nur annäherungsweise beziffert werden. Bei der Bemessung wären folgende Arbeitsschritte zu berücksichtigen
Heraussuchen der Unterlagen zum Gegenstand Ihrer Anfrage
Prüfung von Ausschlusstatbeständen nach den §§ 3-6 IZG LSA
Erstellen eines Bescheides einschließlich Kostenentscheidung
Für die geschilderten Arbeitsschritte wäre mindestens eine Bearbeitungszeit von ca. 6 h für Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü gemäß Teil A der Anlage 1 zu § 1 der IZG LSA KostVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AllGO LSAanzusetzen. Im Fall einer (teilweisen) Ablehnung des Antrags kann die Gebühr gemäß § 12 Abs. 3 VwKostG LSA auf bis zu ein Viertel ermäßigt werden. Im Mindestfall wäre daher mit Verwaltungskosten in Höhe von ca. 100 Euro zu rechnen.
Für den Fall, dass Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten, bitte ich Sie, dieses Schreiben als Anhörung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Verbindung mit §28 VwVfG anzusehen. Voraussetzung für eine formelle Bearbeitung des Antrags wäre, dass Sie Ihre Bereitschaft zur Übernahme der entstehenden Verwaltungskosten erklären.