Das RKI und die Impfquote
Das RKI kann die genaue Impfquote garnicht ausweisen, da der Behörde hierzu relevante Informationen fehlen bzw. unzureichend erfasst werden. Dieses wird hier näher erläutert
Das Robert-Koch-Institut weist in seinen wöchentlichen Berichten die sogenannte Impfquote aus. Dabei trifft es eine Unterscheidung ob jemand einmal, doppelt und neuerdings auch 3-mal geimpft ist. Die Impfquote wird dabei prinzipiell wie folgt definiert:
Zahl der Erstimpfungen / Bevölkerungsbestand
Zahl der Zweitimpfungen / Bevölkerungsbestand
Zahl der Drittimpfung / Bevölkerungsbestand
Diese Definition wirkt einfach und sie ist dennoch mit ein paar Problemen behaftet, die hier weiter ausgeführt werden sollen. Anders als in zahlreichen Medienberichten ausgeführt, interessiert mich dabei aber nicht die Diskrepanz zwischen den Rückmeldungen und einer (angeblichen) repräsentativen Umfrage, bei der eine höhere Impfquote ausgewiesen wird.
Beschäftigen wir uns mit der im Nenner ausgewiesenen Bevölkerungsbestand. Als Datengrundlage für diesen wird seit dem 26.08.21 die Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes vom 31.12.20 genommen. Diese Bevölkerungsstatistik ist nüchtern gesehen die Einwohnerzahl, also solche Personen die hier ihren Wohnsitz haben. D.h. in diesem Fall die Personen die zum 31.12.20 ihren Wohnsitz in Deutschland hatten.
Innerhalb der ImpfVerordnung (nüchtern betrachtet existieren mehrere Fassungen und Änderungen, die für bestimmte Zeitabschnitte galten) sind aber als Anspruchsberechtigte für eine Corona-Impfung weitere Personenkreise ausgewiesen. Das betrifft zum einen Deutsche die ihren Wohnsitz im Ausland haben, Ehepartner für bestimmte Angestellte und Beamte des Bundes, der Länder, aber auch bestimmten NGOs. Zudem dürften auch Saisonarbeiter, unabhängig davon ob diese ihren Wohnsitz in Deutschland haben, anspruchsberechtigt sein. Als eine letztere Änderung sind Seeleute in Seehäfen in Deutschland hinzugekommen, die anspruchsberechtigt sind.
Das bedeutet aber, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten grösser ist, als der Bevölkerungsbestand zum Stichtag 31.12.20. Somit ist problemlos auch eine Erreichung einer Impfquote von über 100% möglich - wie es schon in Gibraltar zu sehen ist. D.h. es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Impfungen auf Basis der Teilmenge der Anspruchsberechtigten gemäss Bevölkerungsbestand zum 31.12.20 niedriger ist.
Zudem ändert sich aber auch (logischerweise) der Bevölkerungsbestand täglich. Dieser ergibt sich aus dem alten Bevölkerungsbestand (zum jeweiligen Stichtag) plus Geburtenüberschuss (Nettosaldo aus Geburten - Gestorbene) plus dem Wanderungssaldo (Zu - Fortzüge) im Zeitraum zwischen alten und neuem Stichtag.
Der Wanderungssaldo betrug zum Beispiel rund 327.100 Personen im Jahr 2019. Beim Wanderungssaldo ist es so, dass Auswanderer die “geimpft” sind verloren gehen, die im Zähler ausgewiesen wurden. Umgekehrt erhöhen aber Einwanderer die “geimpft” einreisen nicht den Zähler und somit die Zahl der Impfungen.
Beim Geburtenüberschuss sieht die Situation so aus, dass die Gestorbenen in Summe den Bevölkerungsbestand reduzieren, ein Großteil dieser Personen dürfte geimpft sein, da in den älteren Bevölkerungsgruppen die Impfquote relativ hoch sein dürfte, dieses gilt umso mehr für die Altenheimbewohner. Hier sehen wir also eine Verringerung des Zählers, also eine Verringerung der Geimpften.
In Summe wirkt alleine das Versterben zu einer Verringerung der Impfquote wenn in Summe der Bevölkerungsbestand gleich bleibt.
Im Summe bleibt festzuhalten, dass das RKI die Impfquote garnicht genau ermitteln kann, da es hierzu bestimmte Informationen nicht genau erfasst und sich anscheinend zur Problematik der Anspruchsberechtigten keine Gedanken gemacht hat.